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Funktion als Informationsbeauftragter

Wie weit dürfen Pharmazeutische Unternehmer in der Heilmittelwerbung gehen? Ist die Packungsbeilage nur deshalb leicht verständlich, weil komplexe, aber relevante Informationen fehlen? Was muss und was darf in einer Fachinformation enthalten sein? Diapharm weiß Rat – und übernimmt dafür auch die Verantwortung: Als Informationsbeauftragter gemäß §74a AMG stehen wir Ihnen in allen Fragen der Arzneimittelinformation sachkundig und zuverlässig zur Seite.

Wir prüfen beispielsweise:

  • Kennzeichnungstexte
  • Packungsbeilagen
    (Patient information leaflet, PIL)
  • Fachinformationen
    (Summary of Product Characteristis, SPC)
  • Werbemaßnahmen
    (Anzeigen, Broschüren, Aufsteller, etc.)

Was Sie davon haben

  • Erfüllung gesetzlicher Maßgaben, z. B. HWG
  • keine Personalbindung
  • Verantwortungsübernahme durch qualifizierte Fachkräfte
Neben dieser reinen Überwachung vorgegebener Texte als Informationsbeauftragter nach §74a AMG übernimmt Diapharm selbstverständlich auch das Medical Writing wissenschaftlicher Informationstexte mit dem dafür erforderlichen Sachverstand.
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