Funktion als Informationsbeauftragter
Wie weit dürfen Pharmazeutische Unternehmer in der Heilmittelwerbung gehen? Ist die Packungsbeilage nur deshalb leicht verständlich, weil komplexe, aber relevante Informationen fehlen? Was muss und was darf in einer Fachinformation enthalten sein? Diapharm weiß Rat – und übernimmt dafür auch die Verantwortung: Als Informationsbeauftragter gemäß §74a AMG stehen wir Ihnen in allen Fragen der Arzneimittelinformation sachkundig und zuverlässig zur Seite.Wir prüfen beispielsweise:
- Kennzeichnungstexte
- Packungsbeilagen
(Patient information leaflet, PIL) - Fachinformationen
(Summary of Product Characteristis, SPC) - Werbemaßnahmen
(Anzeigen, Broschüren, Aufsteller, etc.)
Neben dieser reinen Überwachung
vorgegebener Texte als Informationsbeauftragter nach §74a AMG übernimmt
Diapharm selbstverständlich auch das Medical Writing wissenschaftlicher
Informationstexte mit dem dafür erforderlichen Sachverstand.













